Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
| 1. | ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist, | |
| 2. | die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und | |
| 3. | es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist. |
(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.
Rechtsprechung zu Art. 13 EGBGB
140 Entscheidungen zu Art. 13 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 16.06.2004 - 1 W 392/03
Familienbuch für eine im Ausland geschlossene Ehe: Wirksamkeit und ...
- BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68
Spanier-Beschluß
- BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99
Familienrecht - Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Intern. Privatrecht
- OLG Nürnberg, 30.06.1997 - 7 UF 1117/97
Unzulässigkeit der Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage wegen Doppelehe durch die ...
- OLG Stuttgart, 04.11.1999 - 19 VA 6/99
- SG Hamburg, 15.04.2005 - S 19 RJ 367/03
- AG Hanau, 07.06.2002 - 60 F 1451/01 E1
- OLG Zweibrücken, 21.11.2003 - 2 UF 51/03
Bigamie bei Mehrehe nach pakistanischem Recht
- KG, 22.04.2004 - 1 W 173/03
Wirksamkeit einer in Pakistan geschlossenen "Handschuhehe"
- AG Düsseldorf, 04.07.1995 - 266 F 2282/92
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Literatur im Internet zu Art. 13 EGBGB
- Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Entwurf für eine VO Nr. 2201/2003 neu
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 35-41
über www.forum-familienrecht.de - Neues Türkisches Familienrecht
von RiAG Prof. Dr. Hans Rausch
- Art. 13 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Ehefähigkeitszeugnis
- § 1309 (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 6 I (zu Art. 13 II Nr. 3)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 8 II (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu Art. 13 I)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 34 I (Begrenzung von Rechten und Pflichten) (zu Art. 13 ff)
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