Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   
Artikel 13
Eheschließung

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn

1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und
3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.

(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.

Rechtsprechung zu Art. 13 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 13 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 13 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Allgemeine Vorschriften
            Art. 5 (Personalstatut) (zu Art. 13 I)
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 11 (Form von Rechtsgeschäften) (zu Art. 13 III)
          Familienrecht
            Art. 17 I 2 (Scheidung) (zu Art. 13 II)
    Personenstandsgesetz (PStG)
      Eheschließung
        Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
          § 12 (Anmeldung der Eheschließung)
          § 13 (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
          § 39 (Ehefähigkeitszeugnis)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 8 II (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu Art. 13 I)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              §§ 1303 ff (Ehemündigkeit)
            Ehefähigkeitszeugnis
              § 1309 (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
            Eheschließung
              §§ 1310 ff (Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen) (zu Art. 13 III)

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