Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
| 1. | dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst | |
| 2. | dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise | |
| 3. | dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. |
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
| 1. | kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder | |
| 2. | die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. |
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Rechtsprechung zu Art. 14 EGBGB
465 Entscheidungen zu Art. 14 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08
Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die ...
- OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 109/03
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- OLG Celle, 15.08.2011 - 10 WF 73/11
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- BGH, 12.09.2012 - IV ZB 12/12
Erbrecht - Länderübergreifende erbrechtliche Verhältnisse
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
Keine pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um das güterrechtliche Viertel bei ...
- OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
- KG, 03.01.2013 - 1 VA 9/12
Morgengabe, Abendgabe - und trotzdem kein ägyptisches Ehewirkungsstatuts
- KG, 05.03.2007 - 16 UF 166/06
Internationales Privatrecht; Zugewinnausgleich: Anwendbares Recht hinsichtlich ...
- OLG Stuttgart, 06.07.2004 - 17 UF 69/04
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Literatur im Internet zu Art. 14 EGBGB
- Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Entwurf für eine VO Nr. 2201/2003 neu
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 35-41
über www.forum-familienrecht.de - Versorgungsausgleich mit Auslandsbezug, Art. 17 III EGBGB
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Forum Familienrecht 5/2002, S. 154-159
über www.forum-familienrecht.de - Welches Recht gilt für eine Scheidung von Ausländern in Deutschland? von RA Christoph Brandau
Zur Frage, welches Recht auf Eheleute verschiedener Nationalität Anwendung findet. Darstellung der Kegelschen Leiter des Art. 14 EGBGB
- Wirksamkeit von Eheverträgen mit Auslandsbezug
von RA Dr. Peter Finger
Stand: 2004
über www.finger-frankfurt.de - Art. 14 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Eherecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu Art. 14 IV)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu Art. 14 IV)