Einführungsgesetz BGB

   3. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152)   
Artikel 148

Die Landesgesetze können die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zur Aufnahme des Inventars ausschließen.

Rechtsprechung zu Art. 148 EGBGB

Entscheidung zu Art. 148 EGBGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 148 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 148 EGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2003 I (Amtliche Aufnahme des Inventars)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 148 EGBGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht