Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen
| 1. | das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört, | |
| 2. | das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder | |
| 3. | für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts. |
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 15 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu Art. 15 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 15 EGBGB
- Gerichtliche Kontrolle insbesondere güterrechtlicher Vereinbarungen bei Auslandsbezug
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Forum Familienrecht 5/2004, S. 245-249
über www.forum-familienrecht.de - Deutsch-griechisches Familien- und Erbrecht in rechtsvergleichender Perspektive
von RA Dr. Irene Vlassopoulou, Bielefeld/Athen
Forum Familienrecht 4/2002, S. 123-129
über www.forum-familienrecht.de - Art. 15 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf Art. 15 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- EGBGB
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 220 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 236 (Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1409 (Beschränkung der Vertragsfreiheit) (zu Art. 15 II)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Anerkennung
- Art. 27 Nr. 4
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