Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
Artikel 157

Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden ist.

Literatur im Internet zu Art. 157 EGBGB

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