Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde gesetzliche Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.
(2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte ist § 1357, auf hier befindliche bewegliche Sachen § 1362, auf ein hier betriebenes Erwerbsgeschäft sind die §§ 1431 und 1456 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
Rechtsprechung zu Art. 16 EGBGB
41 Entscheidungen zu Art. 16 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.12.1997 - V ZR 179/96
Rechte des besser Berechtigten
- BGH, 17.12.1998 - V ZR 341/97
Verfügungen der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform
- BGH, 29.11.2002 - V ZR 445/01
Immobilien - Herausgabe d. Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBG
- BGH, 26.05.2000 - V ZR 60/99
- OLG Naumburg, 18.04.1996 - 3 U 116/95
Haftung des Erben nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
- BGH, 03.05.2002 - V ZR 217/01
Immobilien - Zahlungsanspruch des Fiskus gegenüber dem Erben
- OLG Rostock, 15.11.1996 - 4 U 293/94
Untergang des Veräußerungserlöses
- OLG Brandenburg, 13.03.1996 - 4 U 129/95
- BGH, 28.01.2000 - V ZR 78/99
Verfügung über Bodenreformgrundstück
- BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01
Erbeinsetzung bezüglich in sowjetisch besetzter Zone zugeteilter ...
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