Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   

Artikel 167

In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten betreffen.

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