Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
Literatur im Internet zu Art. 168 EGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 168 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
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