Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
Artikel 169

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.

(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.

Rechtsprechung zu Art. 169 EGBGB

38 Entscheidungen zu Art. 169 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 169 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 169 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 169 EGBGB:

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