Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.
Rechtsprechung zu Art. 169 EGBGB
38 Entscheidungen zu Art. 169 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 20.11.2009 - 4 LA 709/07
Verjährung von Rundfunkgebührenforderungen.
- OLG Hamm, 12.01.1979 - 25 U 48/78
Verjährte Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater
- VG Cottbus, 30.04.2009 - 1 K 928/08
Subjektive Voraussetzungen des Gläubiger für den Beginn der Verjährungsfrist
- BAG, 23.01.1997 - 8 AZR 58/96
Intertemporales Privatrecht - Ausschlußfristen
- VG Hannover, 09.01.2012 - 7 A 820/11
Rundfunkgebühren bei Scheinanschrift
- BGH, 15.12.2005 - I ZR 9/03
Verjährung von Ansprüchen nach der KVO in der Übergangszeit nach Inkrafttreten ...
- ArbG Herne, 01.02.2012 - 1 Ca 1751/10
Urlaubsabgeltung bei langjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers.
- BGH, 22.01.1998 - VII ZR 307/95
Umfang des Nachbesserungsanspruchs nach dem Vertragsgesetz der DDR
- BGH, 26.03.1998 - VII ZR 41/97
Rechtsnachfolge einer Wohnungsbaugesellschaft in Ansprüche eines VEB Kommunale ...
- SG Detmold, 10.02.2004 - S 5 (16) KR 65/01
Krankenversicherung
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Literatur im Internet zu Art. 169 EGBGB
- Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz beim hängen gebliebenen Architektenvertrag
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Die Rechtsprechung gewährt in dem Fall, dass sich ein Mangel der Objektüberwachung endgültig im Bauwerk verwirklicht hat und weder das Architektenwerk abgenommen noch dessen Abnahme verweigert wird, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 635 BGB a. F. Dieser Anspruch unterlag der regelmäßigen Verjährungsfris des § 195 BGB a. F. von 30 Jahren. In diesem Aufsatz wird untersucht, welche Verjährungsfrist in diesem Fall seit der Schuldrechtsmodernisierung eingreift.
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung)
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