Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   
Artikel 17
Scheidung

(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.

(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.

(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,

1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt,

soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.

Rechtsprechung zu Art. 17 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 17 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 17 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 13 II (Eheschließung) (zu Art. 17 I 2)
            Art. 18 IV
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Scheidungsgründe
              §§ 1564 ff (Scheidung durch richterliche Entscheidung)
            Versorgungsausgleich
              §§ 1587 ff (Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz) (zu Art. 17 II)

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