Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
Artikel 170

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.

Rechtsprechung zu Art. 170 EGBGB

Literatur im Internet zu Art. 170 EGBGB

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