Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 173

Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

Literatur im Internet zu Art. 173 EGBGB

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 173 EGBGB bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht