Rechtsprechung zu Art. 17a EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 17a EGBGB im Volltext bei

- OLG Frankfurt, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt], 31.7.00
gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 II 3 ZPO noch des § 18 I 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;
für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b I 2 Nr. 8 GVG, § 621 I Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)
- BGH, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar, 21.6.00 (NJW 2000, 3214)
§ 36 III ZPO gilt nur, wenn sich die Zuständigkeit des vorlegenden OLG aus § 36 II ZPO (nicht aus § 36 I ZPO) ergibt;
(Hinweis: die dem Verfahren zugrundeliegende materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)
Literatur im Internet zu Art. 17a EGBGB
Querverweise
Auf Art. 17a EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- §§ 1 ff (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen)
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