Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   
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Ehewohnung und Hausrat

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.

Rechtsprechung zu Art. 17a EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Frankfurt, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar [OLG Frankfurt], 31.7.00
    gibt ein Familiengericht an eine Prozeßabteilung (hier: desselben Gerichts) ab, greift weder die Bindungswirkung des § 281 II 3 ZPO noch des § 18 I 3 HausratsV ein, bei Ablehnung der Übernahme durch die Prozeßabteilung kommt es zum Verfahren nach § 36 ZPO;
    für die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 23b I 2 Nr. 8 GVG, § 621 I Nr. 7 ZPO kommt es nicht auf die Frage des anwendbaren materiellen Rechts nach Internationalem Privatrecht an (Hinweise: Verfahrensfortgang zu BGH, «Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar», die in dem Beschluß angesprochene materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)

  • BGH, Hausratsverteilung - türkisches Ehepaar, 21.6.00 (NJW 2000, 3214)
    § 36 III ZPO gilt nur, wenn sich die Zuständigkeit des vorlegenden OLG aus § 36 II ZPO (nicht aus § 36 I ZPO) ergibt;
    (Hinweis: die dem Verfahren zugrundeliegende materielle Rechtsfrage ist nun durch Art. 17a EGBGB geklärt)

Literatur im Internet zu Art. 17a EGBGB

Querverweise

Auf Art. 17a EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17a EGBGB:
    Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
      §§ 1 ff
    Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
      §§ 1 ff

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