Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) Die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung. Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.
(2) Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entsprechend. Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland befindliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.
(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.
Rechtsprechung zu Art. 17b EGBGB
23 Entscheidungen zu Art. 17b EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 06.07.2011 - 31 Wx 103/11
Lebenspartnerschaftsregister: Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe ...
- KG, 03.03.2011 - 1 W 74/11
Eintragung einer in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe in ...
- VG Köln, 19.03.2009 - 13 K 1841/07
- LG Kaiserslautern, 30.09.2010 - 1 T 218/09
- OLG Köln, 05.07.2010 - 16 Wx 64/10
Eintragung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe in das ...
- KG, 03.01.2012 - 1 VA 12/11
- VG Berlin, 15.06.2010 - 23 A 242.08
Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft ...
- VG Darmstadt, 05.06.2008 - 5 L 277/08
Freizügigkeit eines in der Prostitution erwerbstätigen Ehepartners eines ...
- VG Karlsruhe, 09.09.2004 - 2 K 1420/03
Der in Art 10 Abs 1 Buchst a EWGV 1612/68 enthaltene gemeinschaftsrechtliche ...
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Querverweise
- EGBGB
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 42 (Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Begründung der Lebenspartnerschaft
- §§ 1 ff (Form und Voraussetzungen)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- Getrenntleben der Lebenspartner
- § 12 (Unterhalt bei Getrenntleben) (zu Art. 17b I 2)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt) (zu Art. 17b I 2)