Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   

Artikel 17b
Eingetragene Lebenspartnerschaft

(1) Die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung. Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Lebenspartner während der Zeit der Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.

(2) Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entsprechend. Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland befindliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.

(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.

(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.

Rechtsprechung zu Art. 17b EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 17b EGBGB

Querverweise

Auf Art. 17b EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17b EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 18 (zu Art. 17b I 2)
          Erbrecht
            Art. 25 (Rechtsnachfolge von Todes wegen) (zu Art. 17b I 2)
            Art. 26 (Verfügungen von Todes wegen) (zu Art. 17b I 2)
    Personenstandsgesetz (PStG)
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
    Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
      Begründung der Lebenspartnerschaft
        §§ 1 ff (Form und Voraussetzungen)
     
      Wirkungen der Lebenspartnerschaft
        § 3 (Lebenspartnerschaftsname) (zu Art. 17b II 1)
        § 10 (Erbrecht) (zu Art. 17b I 2)
     
      Getrenntleben der Lebenspartner
        § 12 (Unterhalt bei Getrenntleben) (zu Art. 17b I 2)
     
      Aufhebung der Lebenspartnerschaft
        § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt) (zu Art. 17b I 2)
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