Rechtsprechung zu Art. 18 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 24 Entscheidungen zu Art. 18 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Unterhaltsklage nach Scheidung in Italien, 18.7.01 (NJW 2002, 145)
§ 334 ZPO, Abgrenzung zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln (das die Säumnisfolge nicht auslöst): Nichtverhandeln muß sich auf einen teilurteilsfähigen Teil (§ 301 ZPO) beziehen;
Art. 18 IV EGBGB, auch die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Scheidungsstatut, Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis (vgl. § 293 S. 2 ZPO)
- BGH, nach Polen ausgewiesene Ehefrau, 13.12.00
§ 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 I UÜbk. 73 (= Art. 18 I 1 EGBGB) von Amts wegen;
das EuGVÜ ist nicht anwendbar, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hat, auch wenn der Beklagte in Deutschland seinen Wohnsitz hat (Anm.: vgl. jedoch Art. 2 I, 4 I EuGVÜ, anders auch EuGH, Urteil vom 13.7.00, Lexetius.com/2002/2/400)
Literatur im Internet zu Art. 18 EGBGB
- Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Entwurf für eine VO Nr. 2201/2003 neu
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 35-41
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Querverweise
Auf Art. 18 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675d (Unterrichtung bei Zahlungsdiensten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 23a
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 2
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