Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   
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Unterhalt

(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.

(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.

(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.

(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig erklärten Ehe.

(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,

1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie dem Berechtigten erbracht hat.

(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu Art. 18 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unterhaltsklage nach Scheidung in Italien, 18.7.01 (NJW 2002, 145)
    § 334 ZPO, Abgrenzung zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln (das die Säumnisfolge nicht auslöst): Nichtverhandeln muß sich auf einen teilurteilsfähigen Teil (§ 301 ZPO) beziehen;
    Art. 18 IV EGBGB, auch die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Scheidungsstatut, Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis (vgl. § 293 S. 2 ZPO)

  • BGH, nach Polen ausgewiesene Ehefrau, 13.12.00
    § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 I UÜbk. 73 (= Art. 18 I 1 EGBGB) von Amts wegen;
    das EuGVÜ ist nicht anwendbar, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hat, auch wenn der Beklagte in Deutschland seinen Wohnsitz hat (Anm.: vgl. jedoch Art. 2 I, 4 I EuGVÜ, anders auch EuGH, Urteil vom 13.7.00, Lexetius.com/2002/2/400)

Literatur im Internet zu Art. 18 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Verweisung
            Art. 5 (Personalstatut) (zu Art. 18 I 2, III)
          Familienrecht
            Art. 17 (Scheidung) (zu Art. 18 IV)
            Art. 17b I 2 (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
            Art. 19 III (Abstammung)

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