Rechtsprechung zu Art. 18 EGBGB
257 Entscheidungen zu Art. 18 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 13.04.2012 - 10 UF 22/12
Bestimmung des Unterhaltsstatuts vor und ab dem 18. Juni 2011
- OLG Hamm, 22.06.1993 - 13 UF 217/92
- BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98
nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ...
- OLG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 WF 492/10
Maßgebliches Unterhaltsrecht für Ansprüche einer in Russland lebenden Ehefrau auf ...
- OLG Hamm, 18.01.1999 - 8 UF 281/98
Nachehelicher Unterhalt bei einer nach polnischem Recht geschiedenen Ehe
- BGH, 21.09.1994 - XII ZR 115/93
Unterhaltsanspruch eines in der DDR geschiedenen Ehegatten
- BFH, 04.07.2002 - III R 8/01
Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02
Abzugsfähigkeit von Unterstützungszahlungen an ausländische Angehörige
- FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2000 - 6 K 1023/99
Begriff der gesetzlich unterhaltsberechtigten
- BVerfG, 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02
- OLG München, 23.06.1997 - 26 U 1701/97
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Literatur im Internet zu Art. 18 EGBGB
- Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen
von RA Dr. Peter Finger, Frankfurt am Main
Entwurf für eine VO Nr. 2201/2003 neu
Forum Familienrecht 1+2/2007, S. 35-41
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf Art. 18 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675d (Unterrichtung bei Zahlungsdiensten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1601 ff (Unterhaltsverpflichtete)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 23a
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 2
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