Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Literatur im Internet zu Art. 180 EGBGB
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 180 EGBGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?