Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 180

Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

Literatur im Internet zu Art. 180 EGBGB

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 180 EGBGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht