Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) Auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Eigentum finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(2) Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer Sache mehreren nicht nach Bruchteilen zu oder ist zu dieser Zeit ein Sondereigentum an stehenden Erzeugnissen eines Grundstücks, insbesondere an Bäumen, begründet, so bleiben diese Rechte bestehen.
Rechtsprechung zu Art. 181 EGBGB
15 Entscheidungen zu Art. 181 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05
Immobilien - Überbau: Wer ist Eigentümer?
- OLG Karlsruhe, 24.03.2010 - 6 U 20/09
Nachbarrecht - Notleitungsrecht: Zeitpunkt der Herstellung von Leitung/Anschluss
- OLG Schleswig, 09.04.2003 - 2 W 164/02
Möglichkeit von Privateigentum am Meeresstrand
- OLG Brandenburg, 31.03.2011 - 5 U 45/09
Immobilien - Überbau: Zur groben Fahrlässigkeit des Überbauenden
- OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 5 U 111/06
Zivilrechtliche Wirkungen einer Grenzabmarkung: Anforderungen an die Begründung ...
- BVerwG, 29.08.2006 - 8 C 21.05
Vermögenswert; geschützter; geschützter Vermögenswert; Eigentum; ...
- BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86
Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2004 - 20 A 718/02
- BGH, 27.11.1970 - V ZR 85/68
Erbengemeinschaft nach rheinisch-französischem Recht
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