Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
Rechtsprechung zu Art. 182 EGBGB
2 Entscheidungen zu Art. 182 EGBGB in unserer Datenbank:
- BFH, 09.09.1959 - II 121/57 U
- BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64
Hamburgisches Deichordnungsgesetz
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Literatur im Internet zu Art. 182 EGBGB
- Zum Stockwerkseigentum nach altem badischem Landesrecht
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz greift einen Fall auf, der dem Landgericht Mosbach vorlag, und zeigt, dass das Übergangsrecht zum Stockwerkseigentum nach Art. 182 EGBGB auch rund 100 Jahre nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch aktuell ist.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 182 EGBGB:
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
- §§ 36 ff (Weitergeltung des bisherigen Rechts)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 63 III (Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse)
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