Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   
Artikel 19
Abstammung

(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.

(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Rechtsprechung zu Art. 19 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 19 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 19 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Allgemeine Vorschriften
            Art. 5 (Personalstatut) (zu Art. 19 I 2)
          Familienrecht
            Art. 18 (zu Art. 19 III)
    Personenstandsgesetz (PStG)
      Geburt
        Fortführung des Geburtenregisters
          § 27 II (Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung)
     
      Besondere Beurkundungen
        Familienrechtliche Beurkundungen
          § 44 II (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            §§ 1591 ff (Mutterschaft)
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615l (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt) (zu Art. 19 III)
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