Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) 1Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. 3Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Absatz 2 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.
(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.01.2019 | Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 17.12.2018 |
Verhältnisses Art. 22Annahme als Kind Art. 23Zustimmung Art. 24Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
Rechtsprechung zu Art. 19 EGBGB
612 Entscheidungen zu Art. 19 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 2 UF 33/23
Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 562/20
Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.08.2016 - XII ZB 110/16
Familiensache: Abstammungsstatut eines Kindes nach den verschiedenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 15.01.2016 - 20 UF 133/15
Kindesunterhalt: Anwendung des Günstigkeitsprinzips bei der Bestimmung der ...
- OLG Karlsruhe, 15.01.2016 - 20 UF 133/15
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20
Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 23.11.2020 - 2 W 57/20
Wirksamkeit von ausländischer Ehescheidung und Folgeehe
- OLG Hamburg, 23.11.2020 - 2 W 57/20
- BGH, 10.07.2019 - XII ZB 33/18
Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung eines Kindes bei ...
- VG Magdeburg, 16.11.2018 - 4 B 328/18
Einstweilige Anordnung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach der Anerkennung ...
Querverweise
Auf Art. 19 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 19 EGBGB:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Geburt
- Fortführung des Geburtenregisters
- § 27 II (Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 44 II (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)