Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.
(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Rechtsprechung zu Art. 19 EGBGB
163 Entscheidungen zu Art. 19 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 11.01.2002 - 1Z BR 51/01
Alternative Abstammungsstatute - Konkurrenz zwischen früherem Ehemann und ...
- OLG Stuttgart, 07.02.2012 - 8 W 46/12
Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG zur Nachbeurkundung von Geburten im ...
- OLG Stuttgart, 03.12.1992 - 16 U 8/92
Ehelichkeitsanfechtung im Falle deutsch/ausländischer Ehegatten
- OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 7 WF 350/05
Prozesskostenhilfe: Anfechtung der Vaterschaft bei konkurrierenden ...
- OLG Frankfurt, 15.02.1990 - 4 UF 113/89
- OLG Karlsruhe, 02.10.1991 - 16 UF 13/91
- BGH, 07.04.1993 - XII ZR 266/91
Anwendung des internationalen Privatrechts von Amts wegen
- OLG Stuttgart, 20.03.1996 - 17 UF 8/96
Anwendbarkeit us-amerikanischen
- OLG Düsseldorf, 23.03.1993 - 6 UF 4/92
- BVerwG, 16.01.1992 - 9 B 192.91
Entstehung des Vertriebenenstatus - maßgebendes Vertreibungsgebiet - deutsche ...
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Querverweise
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Geburt
- Fortführung des Geburtenregisters
- § 27 II (Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 44 II (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)
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