Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   1. Kapitel - Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff (Art. 1 - 2)   
Artikel 2

Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

Rechtsprechung zu Art. 2 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 2 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 2 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Nr. 1
            Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
              Art. 46b (Verbraucherschutz für besondere Gebiete)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 EGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 134 (Gesetzliches Verbot)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 817 (Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten)
          Unerlaubte Handlungen
            § 823 II (Schadensersatzpflicht)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 903 (Befugnisse des Eigentümers)

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