Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   

Artikel 201

(1) Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.

(2) (weggefallen)

Rechtsprechung zu Art. 201 EGBGB

4 Entscheidungen zu Art. 201 EGBGB in unserer Datenbank:

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