Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
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Art. 203

Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.

Rechtsprechung zu Art. 203 EGBGB

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