Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
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In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen gewisse Wertpapiere zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind.

Literatur im Internet zu Art. 212 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 212 EGBGB:

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