Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   
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Art. 213

1Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.

Rechtsprechung zu Art. 213 EGBGB

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