Einführungsgesetz BGB
4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen wird nach den bisherigen Gesetzen beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt.
(2) Das gleiche gilt für die Bindung des Erblassers bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 214 EGBGB
11 Entscheidungen zu Art. 214 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.1992 - IV ZR 86/91
Zeitliche Wirksamkeit des Vermächtnisses bei Eintritt eines Ereignisses in der ...
- BGH, 26.02.1992 - IV ZR 90/91
Klage einer Erbengemeinschaft auf Nutzungsentschädigung für das von dem Beklagten ...
- OLG Dresden, 25.03.1999 - 7 U 3689/98
Pflichtteilsergänzung bei Schenkung zu Zeiten der ehemaligen DDR
- BGH, 28.03.1956 - IV ZR 330/55
Rechtsmittel
- BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61
Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe
- BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87
Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch ...
- OLG Karlsruhe, 25.10.1988 - 3 U 18/88
Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses; Auszahlung des ...
- BGH, 30.01.1951 - V BLw 53/49
Ungeregelter Erbfall. Testament
- BGH, 18.10.1973 - V BLw 30/72
Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des ...
- BGH, 12.06.1951 - V BLw 19/50
Rechtsmittel