Einführungsgesetz BGB
| 4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218) |
(1) Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung eines Erbverzichtsvertrags sowie die Wirkungen eines solchen Vertrags bestimmen sich nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Das gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Vertrag, durch den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 217 EGBGB
Entscheidung zu Art. 217 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87
Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch ...
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