Einführungsgesetz BGB

   4. Teil - Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218)   

Artikel 218

Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze maßgebend bleiben, können sie nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesgesetz auch geändert werden.

Rechtsprechung zu Art. 218 EGBGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 218 EGBGB:
    EGBGB
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
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