Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.
(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.
(3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
Rechtsprechung zu Art. 22 EGBGB
132 Entscheidungen zu Art. 22 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 10.08.2005 - 11 AR 2/05
Adoptionsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; örtliche ...
- OLG Karlsruhe, 20.10.2003 - 11 AR 6/03
Adoptionsverfahren: Zuständigkeitskonzentration nur bei Anwendung ausländischen ...
- OLG Hamm, 11.08.1995 - 15 W 332/94
- BGH, 26.10.1977 - IV ZB 7/77
Anwendung deutschen Rechts bei aufwendig feststellbarem ausländischen Recht
- OLG Karlsruhe, 15.03.2005 - 19 AR 5/05
Adoptionsverfahren: Gerichtsstandskonzentration bei Anwendbarkeit ausländischen ...
- OVG Hamburg, 24.02.1997 - Bf III 53/95
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
Erklärungserwerb; Inland; Legitimation; Nacherklärungsfrist; nichteheliche ...
- BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98
- OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03
Adoptionsverfahren: Zuständigkeitskonzentration bei ausländischem Recht ...
- OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 20 W 265/06
Adoption: Zuständiges Gericht bei russischer Staatsangehörigkeit des ...
- AG Lebach, 11.08.1999 - 2 XVI 4/99
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Literatur im Internet zu Art. 22 EGBGB
- Art. 22 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- §§ 1741 ff (Zulässigkeit der Annahme)
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu Art. 22 f)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Vormundschafts- und Familiensachen
- § 43b (zu Art. 22 f)
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