Einführungsgesetz BGB
5. Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes (Art. 219 - 229) |
Art. 220
Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
(1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
(2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem in Absatz 1 genannten Tag an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
(3) 1Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. April 1983
2Für die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. 3Dabei tritt für Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der 9. April 1983. 4Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts zum Ablauf des 8. April 1983 Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstands ergeben würden, gelten sie bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag als gestundet. 5Auf die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 8. April 1983 geschlossen worden sind, ist Artikel 15 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. 6Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem 1. April 1953 geschlossen worden sind, bleiben unberührt; die Ehegatten können jedoch eine Rechtswahl nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.01.2019 | Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 17.12.2018 |
gesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften Art. 222Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristen-
gesetz vom 7. Oktober 1993 Art. 223Übergangsvorschrift zum Beistandschafts-
gesetz vom 4. Dezember 1997 Art. 223aÜbergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art. 224Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechts-
reformgesetz vom 16. Dezember 1997 Art. 225Überleitungs-
vorschrift zum Wohnraum-
modernisierungs-
sicherungsgesetz Art. 226Überleitungs-
vorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts Art. 227Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997 Art. 228Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz Art. 229Weitere Überleitungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu Art. 220 EGBGB
384 Entscheidungen zu Art. 220 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 30.10.2023 - 3 Wx 1/22
Erbscheinverfahren: Anwendung des Rechts der (deutschen) Zugewinngemeinschaft
- OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 11 W 4194/19
Statthafter Berichtigungsantrag zur Namensführung - Kollision mit Europarecht bei ...
- OLG Celle, 01.02.2023 - 21 UF 164/22
Vaterschaftsfeststellung; Vaterschaftsanerkennung; Zahlvaterschaft; Schweiz; ...
- BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 108/96
Zur Anwendung von BGBEG Art 220 Abs 3 S 1, 2 auf familienrechtliche ...
- OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 89/20
Erbscheinerteilung - Funktionelle Zuständigkeit des Richters
- BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 52/85
Wirksamkeit des Haager Ehewirkungsabkommens
- BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des ...
- KG, 05.03.2007 - 16 UF 166/06
Internationales Privatrecht; Zugewinnausgleich: Anwendbares Recht hinsichtlich ...
- VG Köln, 25.04.2012 - 10 K 6561/10
Anerkennung einer Vaterschaft im Jahre 1985 ohne Zustimmung des Kindes oder des ...
- OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10
Güterrechtsstatut deutsch-spanischer Eheleute für die Ermittlung der Erbquote des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 220 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 ff. (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen)