Einführungsgesetz BGB
| 5. Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes (Art. 219 - 229) |
Artikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 24. Juli 1997 über den Bestand des Vertrages ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung geschlossen worden ist. Artikel 233 § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 und §§ 13 und 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am 24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.
Rechtsprechung zu Art. 225 EGBGB
7 Entscheidungen zu Art. 225 EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 15.01.1999 - 7 W 94/98
Übergangsregelung des Art. 225 EGBGB - Verfassungsmäßigkeit
- BGH, 24.04.1998 - V ZR 22/97
Begriff der Einigung
- OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 210/02
Unterlassungsklage bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wegfall der ...
- OLG Naumburg, 20.12.1999 - 11 Wx 15/99
Beweiskraft einer Erbscheinsaufhebung
- BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98
Amtspflichtverletzung im Restitutionsverfahren
- BVerwG, 27.08.1998 - 3 C 26.97
Finanzvermögen, ehemaliges - des Min. für Staatssicherheit; Stichtag für ...
- OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
Zur Formwirksamkeit eines nach ZGB DDR errichteten gemeinschaftlichen ...
Literatur im Internet zu Art. 225 EGBGB
Querverweise
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