Einführungsgesetz BGB
| 5. Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes (Art. 219 - 229) |
Artikel 227
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997
(1) Die bis zum 1. April 1998 geltenden Vorschriften über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes sind weiter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt
| 1. | der Erblasser gestorben ist oder | |
| 2. | über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist. |
(2) Ist ein Erbausgleich nicht zustande gekommen, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Rechtsprechung zu Art. 227 EGBGB
11 Entscheidungen zu Art. 227 EGBGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08
Erbrechtliche Stellung nichtehelich geborener Kinder
- FG München, 03.05.2006 - 4 K 77/05
Gleichbehandlung von Erbersatzansprüchen nichtehelicher Kinder wie Erbansprüche ...
- OLG Koblenz, 21.09.1999 - 3 U 1939/98
- OLG Dresden, 15.09.2009 - 3 U 1341/09
Pflichtteilsansprüche eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen ...
- OLG Koblenz, 13.07.2006 - 7 U 1801/05
Rechtfertigung der Einschränkung des Pflichtteilsrechts zur Absicherung des ...
- BayObLG, 17.02.2005 - 1Z BR 115/04
Wirkung des Erbverzichts nur im Hinblick auf den Todesfall des ...
- LG Neuruppin, 29.08.2003 - 5 T 217/03
- OLG Hamm, 07.10.2003 - 15 W 78/03
Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich
- BayObLG, 18.03.2003 - 1Z BR 71/02
Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und ...
- OLG Frankfurt, 24.09.2001 - 20 W 244/00
- OLG Düsseldorf, 15.01.1999 - 7 W 94/98
Übergangsregelung des Art. 225 EGBGB - Verfassungsmäßigkeit
Literatur im Internet zu Art. 227 EGBGB
Querverweise
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