Einführungsgesetz BGB

   6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237)   

Artikel 230
Inkrafttreten

Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.

Rechtsprechung zu Art. 230 EGBGB

38 Entscheidungen zu Art. 230 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 38 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu Art. 230 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 230 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 230 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 1
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht