Einführungsgesetz BGB

   6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237)   
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Inkrafttreten

Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.

Rechtsprechung zu Art. 230 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 230 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 230 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 230 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 1

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