Einführungsgesetz BGB

   6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237)   
Artikel 230
Inkrafttreten

Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.

Rechtsprechung zu Art. 230 EGBGB

40 Entscheidungen zu Art. 230 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 230 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 230 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 230 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 1

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