Einführungsgesetz BGB
| 7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen (Art. 238 - 245) |
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
| 1. | soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird, | ||
| a) | dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und | ||
| b) | dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und | ||
| 2. | soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird. | ||
Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der Reise geben muss.
(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Hinweise der Redaktion:Art. 238 Abs. 1 EGBGB (Nachfolgevorschrift von § 651a Abs. 5 BGB aF) ist am 25.7.2001 in Kraft getreten. Absatz 2 ist am 1.9.2001 in Kraft getreten.
Die Verordnungsermächtigung in Absatz 1 wurde wahrgenommen durch die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342).
Literatur im Internet zu Art. 238 EGBGB
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Reisevertrag
- § 651a (Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag)
Rechtsberatung
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