Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   
Artikel 24
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden.

(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.

(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.

Rechtsprechung zu Art. 24 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 24 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 24 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)
        § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 24 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Allgemeine Vorschriften
            Art. 5 (Personalstatut) (zu Art. 24 I 1)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1717 (Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Begründung der Vormundschaft
              §§ 1773 ff (Voraussetzungen)
          Rechtliche Betreuung
            §§ 1896 ff (Voraussetzungen)
          Pflegschaft
            §§ 1909 ff (Ergänzungspflegschaft)

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