Einführungsgesetz BGB
| 7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten (Art. 238 - 248) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) festzulegen:
| 1. | über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind, | |
| 2. | welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind und | |
| 3. | welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind. |
Hinweis der Redaktion:Die Verordnungsermächtigung wurde wahrgenommen durch die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342).
Rechtsprechung zu Art. 240 EGBGB
- 2 Entscheidungen zu Art. 240 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 240 EGBGB
Querverweise
- EGBGB
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 245 (Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht)
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Zugangsfreiheit und Informationspflichten
- § 6 (Allgemeine Informationspflichten)
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