Einführungsgesetz BGB
| 7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten (Art. 238 - 248) |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
| 1. | die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen, | |
| 2. | Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie | |
| 3. | die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen. |
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Rechtsprechung zu Art. 243 EGBGB
9 Entscheidungen zu Art. 243 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09
Energierecht - Fernwärme: Anknüpfung an eingesetzten Brennstoff in Preisklausel
- BGH, 23.06.2009 - KZR 43/08
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09
Energierecht - Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferverträgen
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 432/09
Geschiedenenwitwenrente; Beitrittsgebiet
- OLG Frankfurt, 23.04.2008 - 4 U 150/07
Energieversorgung: Eigentumserwerb und Eigentumszuordnung an Wärmeversorgungs- ...
- BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
Rechtmäßigkeit der Regelung über Baukostenzuschüsse bei privatrechtlich ...
- BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
Immobilien - Baukostenzuschüsse für Versorgungsanschlüsse
- BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Immobilien - Kontrahierungszwang des Wasserversorgungsunternehmens
Literatur im Internet zu Art. 243 EGBGB
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