Einführungsgesetz BGB
| 7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten (Art. 238 - 248) |
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.
Rechtsprechung zu Art. 244 EGBGB
2 Entscheidungen zu Art. 244 EGBGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 19.04.2007 - 5 O 8732/06
Bauträger - Bauträgervertrag: Auflassung trotz offenen Erwerbspreises?
- BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05
Bauträger - Welche Ersatzregelung bei nichtiger Zahlungsvereinbarung?
Literatur im Internet zu Art. 244 EGBGB
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 632a (Abschlagszahlungen)
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