Einführungsgesetz BGB

   7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten (Art. 238 - 248)   
Artikel 244
Abschlagszahlungen beim Hausbau

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.

Rechtsprechung zu Art. 244 EGBGB

2 Entscheidungen zu Art. 244 EGBGB in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 244 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 244 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 244 EGBGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht