Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   4. Abschnitt - Erbrecht (Art. 25 - 26)   
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Rechtsnachfolge von Todes wegen

(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.

Rechtsprechung zu Art. 25 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 25 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 25 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Verweisung
            Art. 3 III (Allgemeine Verweisungsvorschriften)
            Art. 5 (Personalstatut) (zu Art. 25 I)
          Familienrecht
            Art. 17b I 2 (Eingetragene Lebenspartnerschaft)
            Art. 22 III (Annahme als Kind) (zu Art. 25 ff)

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