Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 4. Abschnitt - Erbrecht (Art. 25 - 26) |
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.
Rechtsprechung zu Art. 25 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Erbrecht (Deutschland)
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 25 EGBGB:
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Anerkennung
- Art. 27 Nr. 4
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 73
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