Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 5. Abschnitt - Schuldrecht (Art. 27 - 42) |
| 1. Unterabschnitt - Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 37) |
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.
(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluß nicht berührt.
(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen).
(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12 und 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden.
Rechtsprechung zu Art. 27 EGBGB
- 57 Entscheidungen zu Art. 27 EGBGB im Volltext bei
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- BAG, Italienische Bauarbeiter, 9.7.03
Art. 27, 30 EGBGB, wirksame Vereinbarung italienischen Rechts für Arbeitsverträge zwischen italienischem Bauunternehmen und italienischen Arbeitnehmern über ausschließliche Tätigkeit in Deutschland;
Art. 34 EGBGB, für allgemein verbindlich erklärter Tarivertrag (§ 5 I Nr. 2 TVG) gehört nicht zu den unabdingbaren Eingriffsnormen
- BGH, Mailänder Baugesellschaft, 25.2.99 (NJW 1999, 2442)
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Erfüllungsort wird nach autonomen Internationalem Privatrecht (Art. 27 ff EGBGB) bestimmt (Hinweis: anders nun gem. Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO);
Art. 18 S. 2 EuGVÜ (Hinweis: inhaltsgleich Art. 24 S. 2 EuGVVO), eine hilfsweise Einlassung zur Hauptsache nimmt der Rüge der internationalen Zuständigkeit nicht die Wirkung;
Art. 28 II EGBGB, auf den Bauvertrag ist grds. anwendbar das Recht des Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, Art. 28 V EGBGB greift demgegenüber nicht schon dann ein, wenn die Baustelle sich in einem anderen Staat befindet;
§ 262 ZPO, die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit bestimmen sich nach Internationalem Privatrecht, nicht nach Internationalem Zivilprozeßrecht
- BGH, niederländische Baugesellschaft, 14.1.99 (NJW-RR 1999, 813)
Art. 27 I 2 EGBGB, §§ 1 ff VOB/B, internationaler Bauvertrag, Ausführung der Bauleistungen in Deutschland, regelmäßig stillschweigende Einigung auf Anwendung deutschen Rechts, wenn Geltung der VOB/B, der VOL, und der DIN-Vorschriften vereinbart ist
- BGH, Teilzeitwohnrechtevertrag auf Gran Canaria, 19.3.97 (BGHZ 135, 124)
Art. 27 ff, 29 EGBGB, Vereinbarung des Rechts der Insel Man (Isle of Man) (Hinweis: vgl. zu dem gemeinschaftsrechtlichen Status der Insel Man Art. 299 VI c) EG), Art. 27 III, 31 I EGBGB;
Art. 29 I EGBGB, "Erbringung von Dienstleistungen" erfaßt trotz gebotener weiter Auslegung nicht Teilzeitwohnrechte;
Art. 29 I Nr. 2 EGBGB, Begriff der "Entgegennahme": Zugang, nicht Vertragsannahme;
auch über Art. 34 EGBGB kommen die §§ 1 ff HWiG nicht zur Anwendung, wenn keine Vertragsschlußmodalität mit Inlandsbezug nach Art. 29 I Nr. 1 bis 3 EGBGB vorliegt (Hinweis: beachte nun die Neuregelung in Art. 29a I, III EGBGB);
auch § 138 BGB ist keine Eingriffsnorm (international zwingende Norm) iSv Art. 34 EGBGB (Vorrang des Art. 6 EGBGB, der enger ist als § 138 BGB);
Art. 31 II EGBGB betrifft nur die Frage des Zustandekommens der Einigung, nicht deren Wirksamkeit (oder die Frage eines Widerrufsrechts);
(Hinweis zum Verfahrensfortgang: nach Rückverweisung verurteilte das OLG Celle mit Urteil vom 26.7.01, Az. 17 U 28/95, nach dem Recht der Insel Man die Verbraucher zur Zahlung)
- BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
§ 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
§ 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
§ 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
§ 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute
- OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
§ 293 ZPO;
Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
§ 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
Art. 61 I b, 74 ff CISG;
§§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
Art. 1290 ff frCC;
Art. 78 CISG;
§ 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog
Literatur im Internet zu Art. 27 EGBGB
- Die Konvention von Mexiko. Eine Perspektive für die Reform des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens? von Dr. Alexander W. Gebele (Dissertation)
- Anwalts-Kollisionsrecht
von Oliver Knöfel
AnwBl 2003, 3
über www.anwaltverein.de - Erfolgshonorare im Internationalen Privatrecht
von Dr. Matthias Kilian
AnwBl 2003, 452
über www.anwaltverein.de - Art. 27 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht
- § 15 (Verweisung auf das EGBGB)
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Verweisung
- Art. 3 I (Allgemeine Verweisungsvorschriften) (zu Art. 27 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311 I (Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 92c
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Vereinbarung über die Zuständigkeit
- Art. 23 (zu Art. 27 III)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Vereinbarung über die Zuständigkeit
- Art. 17 (zu Art. 27 III)
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