Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 5. Abschnitt - Schuldrecht (Art. 27 - 42) |
| 1. Unterabschnitt - Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 37) |
(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden.
(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt.
(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.
(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.
(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
Rechtsprechung zu Art. 28 EGBGB
- 42 Entscheidungen zu Art. 28 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu Art. 28 EGBGB bei ibr-online
- BGH, Mailänder Baugesellschaft, 25.2.99 (NJW 1999, 2442)
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Erfüllungsort wird nach autonomen Internationalem Privatrecht (Art. 27 ff EGBGB) bestimmt (Hinweis: anders nun gem. Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO);
Art. 18 S. 2 EuGVÜ (Hinweis: inhaltsgleich Art. 24 S. 2 EuGVVO), eine hilfsweise Einlassung zur Hauptsache nimmt der Rüge der internationalen Zuständigkeit nicht die Wirkung;
Art. 28 II EGBGB, auf den Bauvertrag ist grds. anwendbar das Recht des Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, Art. 28 V EGBGB greift demgegenüber nicht schon dann ein, wenn die Baustelle sich in einem anderen Staat befindet;
§ 262 ZPO, die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit bestimmen sich nach Internationalem Privatrecht, nicht nach Internationalem Zivilprozeßrecht
- OLG Düsseldorf, Musterkollektion, 10.2.94
Art. 3 ff EGBGB, internationales Gesellschaftsrecht, für Haftung der Gesellschafter gilt das Personalstatut (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB);
Art. 28 II EGBGB, Kaufvertrag, Handelsvertretervertrag;
Art. 32 I Nr. 4 EGBGB, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für eine Aufrechnung, wenn die Forderungen verschiedenen Schuldstatuten unterliegen (Hinweis: vgl. dazu im insolvenzrechtlichen Zusammenhang Art. 6 I InsVfVO);
Art. 38 CISG, strenger Maßstab für die Bestimmung der Untersuchungs- und Rügepflicht (Hinweis: vgl. § 377 HGB)
- OLG München, Bungalow auf Teneriffa, 10.3.88 (NJW-RR 1989, 663)
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vollmacht zum Verkauf einer Auslandsimmobilie, Art. 28 III EGBGB, Unterscheidung zwischen "Vollmachtsstatut" und "Wirkungsstatut"
Literatur im Internet zu Art. 28 EGBGB
- Das Insichgeschäft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht von Dr. Daniela Oellers (Dissertation)
- Erfolgshonorare im Internationalen Privatrecht
von Dr. Matthias Kilian
AnwBl 2003, 452
über www.anwaltverein.de - Art. 28 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 (Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts)
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht
- § 15 (Verweisung auf das EGBGB)
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 92c
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 22 Nr. 1 (zu Art. 28 III)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 16 Nr. 1 (zu Art. 28 III)
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