Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 5. Abschnitt - Schuldrecht (Art. 27 - 42) |
| 1. Unterabschnitt - Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 37) |
(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33 Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
| 1. | seine Auslegung, | |
| 2. | die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, | |
| 3. | die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvorschriften erfolgt, innerhalb der durch das deutsche Verfahrensrecht gezogenen Grenzen, | |
| 4. | die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, | |
| 5. | die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages. |
(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweismittel des deutschen Verfahrensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht, eines der nach Artikel 11 und 29 Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig.
Rechtsprechung zu Art. 32 EGBGB
- 12 Entscheidungen zu Art. 32 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu Art. 32 EGBGB bei ibr-online
- OLG Düsseldorf, Musterkollektion, 10.2.94
Art. 3 ff EGBGB, internationales Gesellschaftsrecht, für Haftung der Gesellschafter gilt das Personalstatut (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB);
Art. 28 II EGBGB, Kaufvertrag, Handelsvertretervertrag;
Art. 32 I Nr. 4 EGBGB, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für eine Aufrechnung, wenn die Forderungen verschiedenen Schuldstatuten unterliegen (Hinweis: vgl. dazu im insolvenzrechtlichen Zusammenhang Art. 6 I InsVfVO);
Art. 38 CISG, strenger Maßstab für die Bestimmung der Untersuchungs- und Rügepflicht (Hinweis: vgl. § 377 HGB)
- OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
§ 293 ZPO;
Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
§ 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
Art. 61 I b, 74 ff CISG;
§§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
Art. 1290 ff frCC;
Art. 78 CISG;
§ 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog
Literatur im Internet zu Art. 32 EGBGB
Querverweise
- Einführungsgesetz VVG (EGVVG)
- Europäisches Internationales Versicherungsvertragsrecht
- § 15 (Verweisung auf das EGBGB)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung) (zu Art. 32 I Nr. 4)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- §§ 355 ff (Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme) (zu Art. 32 III 2)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 6 I (Aufrechnung) (zu Art. 32 I Nr. 4)
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