Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   5. Abschnitt - Schuldrecht (Art. 27 - 42)   
   1. Unterabschnitt - Vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 37)   
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Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung und Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften dieses Kapitels mit Ausnahme von Artikel 29a ist zu berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden Regelungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen. 

Hinweis der Redaktion:

Vergleiche zu dieser Vorschrift die Empfehlung der Kommission vom 15. Januar 1985 betreffend das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (5/111/EWG), Amtsblatt Nr. L 044 vom 14.2.1985, S. 42

Rechtsprechung zu Art. 36 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf Art. 36 EGBGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 36 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 27 (Freie Rechtswahl)
              Art. 28 (Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht)
              Art. 29 (Verbraucherverträge)
              Art. 30 (Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen)
              Art. 31 (Einigung und materielle Wirksamkeit)
              Art. 32 (Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts)
              Art. 33 (Übertragung der Forderung, gesetzlicher Forderungsübergang)
              Art. 34 (Zwingende Vorschriften)
              Art. 35 (Rück- und Weiterverweisung, Rechtsspaltung)

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