Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 42)   
Artikel 38
Ungerechtfertigte Bereicherung

(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.

(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.

(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.

 

Hinweis der Redaktion:

Die Vorschriften des EGBGB über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 - 42) werden seit Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung zum 11.1.2009 weitgehend durch diese verdrängt; sie sind nur noch in den Bereichen anwendbar, die vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Rom-II-VO).

Rechtsprechung zu Art. 38 EGBGB

132 Entscheidungen zu Art. 38 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 38 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 38 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 41 (Wesentlich engere Verbindung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 38 EGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 267 (Leistung durch Dritte) (zu Art. 38 I)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 (Herausgabeanspruch)

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