Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 42) |
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.
Hinweis der Redaktion:Die Vorschriften des EGBGB über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 - 42) werden seit Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung zum 11.1.2009 weitgehend durch diese verdrängt; sie sind nur noch in den Bereichen anwendbar, die vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Rom-II-VO).
Rechtsprechung zu Art. 39 EGBGB
5 Entscheidungen zu Art. 39 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.11.2004 - III ZR 172/03
Gesellschaftsrecht - GoA bei nichtigem Treuhandvertrag?
- BGH, 23.02.2006 - III ZR 209/05
Erbrecht - Vergütungsanspruch des gewerblichen Erbensuchers
- LG Duisburg, 27.09.2005 - 6 O 104/04
- LSG Sachsen, 25.01.2006 - L 1 KR 81/03
- OLG Hamm, 10.10.2002 - 22 U 46/02
Literatur im Internet zu Art. 39 EGBGB
- Art. 39 EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 41 (Wesentlich engere Verbindung)
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 I Nr. 2 (zu Art. 39 II)
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