Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 3 - 6) |
(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.
(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.
Rechtsprechung zu Art. 3a EGBGB
3 Entscheidungen zu Art. 3a EGBGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 08.04.2009 - 31 Wx 121/08
Erbstatut; Erbfähigkeit einer ausländischen Stiftung
- OLG Hamm, 27.01.2010 - 2 WF 259/09
Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verstoßung in der Bundesrepublik ...
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 8 W 321/11
Wirksamkeit einer erbvertraglichen Alleinerbeneinsetzung bei Anhängigkeit eines ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Internationales Privatrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
München
26.05.2012
26.05.2012
Essen
26.05.2012
26.05.2012
Aachen
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Internationales Privatrecht
Literatur im Internet zu Art. 3a EGBGB
- Art. 3a EGBGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 3a EGBGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen