Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 3 - 6) |
(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.
(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.
(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
Rechtsprechung zu Art. 4 EGBGB
163 Entscheidungen zu Art. 4 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 05.03.2007 - 16 UF 166/06
Internationales Privatrecht; Zugewinnausgleich: Anwendbares Recht hinsichtlich ...
- BVerwG, 19.01.2011 - 9 C 3.10
Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragstellung; Bodenordnungsplan; ...
- OLG Dresden, 26.02.1997 - 20 UF 337/96
- OLG Dresden, 05.05.1999 - 22 UF 44/99
Ausgleichszahlung für DDR-Grundstück bei Ehescheidung
- BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06
Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB; Anspruch auf ...
- OLG Jena, 07.09.2006 - 1 UF 89/06
- BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04
Familienrecht - Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau
- OLG Düsseldorf, 20.12.1994 - 1 UF 76/94
- BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
Verfassungsmäßigkeit des sog. sachenrechtlichen Moratoriums
- OLG Hamm, 08.10.2009 - 15 Wx 292/08
Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts eines Spätaussiedlers aus Russland
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Literatur im Internet zu Art. 4 EGBGB
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