Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 42)   
Artikel 42
Rechtswahl

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.

 

Hinweis der Redaktion:

Die Vorschriften des EGBGB über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 - 42) werden seit Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung zum 11.1.2009 weitgehend durch diese verdrängt; sie sind nur noch in den Bereichen anwendbar, die vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Rom-II-VO).

Rechtsprechung zu Art. 42 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 42 EGBGB

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