Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 6. Abschnitt - Sachenrecht (Art. 43 - 46) |
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu Art. 43 EGBGB
57 Entscheidungen zu Art. 43 EGBGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.06.2009 - VIII ZR 108/07
Eigentumsübergang bei grenzüberschreitendem Versendungskauf
- BGH, 20.03.1963 - VIII ZR 130/61
Französisches Registerpfandrecht
- KG, 16.10.2006 - 10 U 286/05
Ausfuhrverbotsantrag für archäologische Gegenstände im Wege der einstweiligen ...
- BGH, 11.03.1991 - II ZR 88/90
Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug
- BGH, 29.05.2000 - II ZR 344/98
- OGH Österreich, 14.12.1983 - 3 Ob 126/83
aus Deutschland nach Österreich überführter PKW - § 930 BGB, ein in ...
- OLG Hamm, 12.09.2011 - 5 U 39/11
Auseinandersetzung einer deutschen Wohngemeinschaft in Thailand
- BGH, 29.05.2000 - II ZR 334/98
Verfügung eines Nichtberechtigten über ein im Ausland belegenes Schiff
- OLG Oldenburg, 13.06.2007 - 4 U 65/00
Deutsches internationales Gesellschaftsrecht: Geltung der Sitztheorie; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.02.2010 - II ZR 286/07
Eigentumsübertragung bei internationaler Besitzmittlung
- BGH, 22.02.2010 - II ZR 286/07
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Querverweise
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 28 III
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- §§ 854 ff (Erwerb des Besitzes)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 11 (Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte)
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