Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 6. Abschnitt - Sachenrecht (Art. 43 - 46) |
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu Art. 43 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu Art. 43 EGBGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, italienische Autohypothek, 11.3.91 (NJW 1991, 1415)
IPR, Wirksamkeit einer italienischen Autohypothek in Deutschland als Sicherungsübereignung, "Transpositionslehre" (vgl. nunmehr Art. 43 EGBGB), zu den Voraussetzungen eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs in diesem Fall (§ 936 BGB)
- OGH Österreich, aus Deutschland nach Österreich überführter PKW, 14.12.83 (JBl. 1984, 550)
§ 930 BGB, ein in Deutschland im Wege des Besitzkonstituts begründetes Sicherungseigentum wird (wegen seiner Funktion als besitzloses Pfandrechts) in Österreich nicht anerkannt (internationales Privatrecht, §§ 7, 31 öIPRG, vgl. für Deutschland Art. 43 EGBGB)
Literatur im Internet zu Art. 43 EGBGB
Querverweise
Auf Art. 43 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 43 EGBGB:
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 28 III (Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- §§ 854 ff (Erwerb des Besitzes)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 11 (Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte)
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