Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   6. Abschnitt - Sachenrecht (Art. 43 - 46)   
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Rechte an einer Sache

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu Art. 43 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, italienische Autohypothek, 11.3.91 (NJW 1991, 1415)
    IPR, Wirksamkeit einer italienischen Autohypothek in Deutschland als Sicherungsübereignung, "Transpositionslehre" (vgl. nunmehr Art. 43 EGBGB), zu den Voraussetzungen eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs in diesem Fall (§ 936 BGB)

  • OGH Österreich, aus Deutschland nach Österreich überführter PKW, 14.12.83 (JBl. 1984, 550)
    § 930 BGB, ein in Deutschland im Wege des Besitzkonstituts begründetes Sicherungseigentum wird (wegen seiner Funktion als besitzloses Pfandrechts) in Österreich nicht anerkannt (internationales Privatrecht, §§ 7, 31 öIPRG, vgl. für Deutschland Art. 43 EGBGB)

Literatur im Internet zu Art. 43 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 43 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Sachenrecht
            Art. 45 (Transportmittel)
            Art. 46 (Wesentlich engere Verbindung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 43 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 28 III (Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht)

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