Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   6. Abschnitt - Sachenrecht (Art. 43 - 46)   
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Transportmittel

(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist

1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,
3. bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung.

(2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.

Rechtsprechung zu Art. 45 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 45 EGBGB

Querverweise

Auf Art. 45 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Sachenrecht
            Art. 46 (Wesentlich engere Verbindung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 45 EGBGB:

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