Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 6. Abschnitt - Sachenrecht (Art. 43 - 46) |
(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist
| 1. | bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit, | |
| 2. | bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts, | |
| 3. | bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung. |
(2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.
Rechtsprechung zu Art. 45 EGBGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 45 EGBGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 45 EGBGB
Querverweise
Auf Art. 45 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- EGBGB
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Sachenrecht
- Art. 46 (Wesentlich engere Verbindung)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 11 (Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 45 EGBGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?