Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   6. Abschnitt - Sachenrecht (Art. 43 - 46)   
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Textdarstellung

  

Art. 46
Wesentlich engere Verbindung

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2401), in Kraft getreten am 11.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/200710.12.2008BGBl. I S. 2401

Rechtsprechung zu Art. 46 EGBGB

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Querverweise

Auf Art. 46 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 8 (Gewillkürte Stellvertretung)
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